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  • weihnachtliches geschmücktes Haus nach amerikanischem Vorbild bei Nacht

    "Verrückte Weihnachten" mit der ÖSA

22.12.2021
Es ist wieder soweit: Weihnachten steht vor der Tür! Zeit für Plätzchen und Glühwein im trauten Heim. Was natürlich auch nicht fehlen darf, ist ein gemütlicher Abend mit lustigen Weihnachtsfilmen. Sei es „Kevin – Allein zu Haus“ oder „Schöne Bescherung“: Wenn es um chaotische Weihnachtsfilme geht, ist für jeden Geschmack etwas dabei. Aber wie sind die chaotischen Szenen aus solchen Filmen eigentlich versichert? Kann man da überhaupt von einem Versicherungsschutz sprechen?
... wir decken auf! In unserem heutigen Beitrag erfährst du, ob die verrückten Ereignisse aus dem Kult-Weihnachtsfilm „Verrückte Weihnachten“ mit Tim Allen und Jamie Lee Curtis versichert wären – und wenn ja, wie. Achtung: Spoiler!
 


Szene #1: Vordach-Pech

Was passiert?
Bevor das Ehepaar Krank sich dazu entschließt, eine Kreuzfahrt zu machen, kaufen sie während eines heftigen Regenschauers die ersten Weihnachtsvorräte ein. Beim Herausgehen aus Noras Lieblingsladen wird Luther so angerempelt, dass er gegen die Metallstange stößt, die das Vordach des Ladens stützt. Die Metallstange knickt ein, das Vordach gibt nach und Luther bekommt das ganze Regenwasser ab, was sich dort angesammelt hat.
Unser Versicherungscheck:
Muss Luther dieses Pech in Kauf nehmen, da er sein Unglück selbst herbeigeführt hat? Oder besteht hier eine Haftung des Ladens? Wir sagen: Beides trifft zu!
Wenn dritte Personen geschädigt werden – sei es durch einen Sach- oder Personenschaden – greift die private Haftpflichtversicherung. Da Luther in dieser Szene aus Versehen die Stange beschädigt, kann man somit von einem klassischen, versicherten Privathaftpflichtschaden sprechen.
Natürlich hat Luther aber auch die Möglichkeit, Ansprüche gegen die Ladenbesitzer*innen geltend zu machen und sich den Vordach-Schaden mit ihnen zu teilen. Denn: Die Ladenbesitzer*innen haben es nachweislich versäumt, für eine ausreichend sichere Anbringung der Vordach-Stützte zu sorgen. Luther musste deshalb eine ungewollte, kalte Regendusche erleiden – was durchaus als Personenschaden gelten kann. Dieser würde durch die private Haftpflichtversicherung der Ladenbesitzer*innen entschädigt werden.
 

Szene #2: Rasen-Waffe

Was passiert?
Nachdem sich Luther und Nora dafür entschieden haben, ihre traditionelle Weihnachtsfeier abzusagen, werden sie durch ihre Nachbar*innen behelligt. Weihnachtssänger*innen positionieren sich Tag und Nacht auf dem Rasen vor ihrem Haus und auch die Nachbarskinder demonstrieren dort für „Frosty“ den Schneemann – eine Deko, die normalerweise auf dem Dach der Kranks zu finden ist, in diesem Jahr aber gar nicht aufgebaut werden soll.
Luther ist von diesem ganzen Trubel genervt und präpariert daher abends den Rasen in seinem Vorgarten mit Wasser, um sich gegen die ungeliebten Besucher*innen zu wehren. Wie von ihm geplant, gefriert der Rasen über Nacht und wird spiegelglatt. Am nächsten Morgen rutschen sowohl der Postbote, als auch die Weihnachtssänger*innen und Nora darauf aus.
Unser Versicherungscheck:
Autsch! Luthers hinterlistige Idee hat ziemlich schmerzhafte Folgen für alle Beteiligten. Aber wer ist hier wie abgesichert?
Luther hat in dieser Szene dritten Personen einen Schaden zugefügt. Normalerweise wäre dies ein Fall für die private Haftpflichtversicherung – wäre da nicht sein klarer Vorsatz. Luther hat wissentlich Wasser auf seinem Rasen verteilt, damit dieser über Nacht gefriert und als Abwehrmechanismus gegen sämtliche Besucher*innen funktioniert. Er handelte damit vorsätzlich. Aus diesem Grund besteht für ihn kein Schutz durch seine private Haftpflichtversicherung – denn vorsätzliche Handlungen sind dort nicht mitversichert. Sollten der Postbote oder die Weihnachtssänger*innen also Ansprüche geltend machen wollen, müsste Luther diese aus eigener Tasche bezahlen.
Eine Ausnahme würde bestehen, wenn sich das Glatteis auf natürliche Art und Weise über Nacht gebildet hätte, Luther es schlicht und ergreifend nicht bemerkt hätte und die Besucher*innen aufgrund dessen ausgerutscht wären. Hier würden wir dann von einem klassischen Privathaftpflichtschaden sprechen. Das gleiche gilt auch bei Schäden, die entstanden wären, wenn Luther über Nacht gefallenen Schnee nicht rechtzeitig weggeräumt hätte.
Auf der Seite der Geschädigten kann man mit einem Versicherungsschutz durch die private Unfallversicherung rechnen – insofern eine aktuelle Unfall-Police bei ihnen besteht. Der Sturz erfüllt den sogenannten „Unfallbegriff“: Dieser ist definiert als ein Ereignis, welches plötzlich, von außen und unfreiwillig auf den Körper zukommt.
Eine weitere Möglichkeit für die Verletzten wäre es, Ansprüche über den rechtlichen Weg geltend zu machen. Für solche Situationen kann eine Rechtsschutzversicherung wie der ÖRAG Privat-Rechtsschutz weiterhelfen.
 

Szene #3: Botox-Panne

Was passiert?
Da nach dem Kauf der Kreuzfahrt noch ein wenig Geld übrig geblieben ist, beschließt Luther, sich eine Botox-Behandlung zu gönnen, um auf der Kreuzfahrt „schick“ auszusehen. Leider geht die Behandlung etwas schief, sodass sein Gesicht anschließend regelrecht verformt und eingefroren ist.
Unser Versicherungscheck:
Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper – so etwas müsste doch über die private Unfallversicherung versichert sein, oder? Tatsächlich ist dies nicht Fall.
Auch kann eine Botox-Behandlung nicht als Unfall gelten, da sie den vorab bereits angesprochenen „Unfallbegriff“ nicht erfüllt: Sie ist zwar von außen auf den Körper zugekommen, ist aber weder unfreiwillig noch plötzlich passiert. Ein Schutz über die private Unfallversicherung besteht in dieser Situation also nicht.
Eine Ausnahme wäre es, wenn Luther durch einen Sturz an seinem aufgespritzten Gesicht verletzt hätte. In so einer Situation wäre der „Unfallbegriff“ erfüllt und ein Schutz durch die private Unfallversicherung gegeben.
Die beste Variante in diesem Fall ist es jedoch, wenn sich Luther an seinen behandelnden Arzt oder an seine behandelnde Ärztin wenden würde, um Ansprüche über die Berufshaftpflichtversicherung der Mediziner*innen geltend zu machen.

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Szene #4: Baum-Ausleih vom Nachbarn

Was passiert?
Nachdem sich Luther und Nora nun doch dazu entschlossen haben, ihre alljährliche Weihnachtsfeier für Blair auszurichten, muss ein Weihnachtsbaum her. Inzwischen ist es aber schon kurz vor Heiligabend und alle Bäume sind ausverkauft. Luther bittet daher seinen Nachbarn Wes um Hilfe, der über die Feiertage zu Verwandten fährt. Von ihm kann er sich einen fertig geschmückten Weihnachtsbaum ausleihen – mit der ausdrücklichen Bedingung, keine Kugeln kaputt zu machen. Luther verspricht dies. Leider geht ihm beim Transport des Baumes doch eine wertvolle Kugel zu Bruch.
 
Unser Versicherungscheck:
Gehütete Gegenstände versehentlich beschädigen: Für solche Fälle springt normalerweise die Gefälligkeitsschadenklausel der privaten Haftpflichtversicherung ein. Als Gefälligkeitsschaden gilt jeder Schaden, der aus einer Handlung ohne Gegenleistung (= einer Gefälligkeit) resultiert. Dies wäre der Fall, wenn Luther das Haus von Wes in seiner Abwesenheit hüten und dabei die Kugel kaputt machen würde.
Da Luther aber nicht das ganze Haus von Wes hütet, sondern sich lediglich seinen Weihnachtsbaum von ihm ausleiht, sieht die Versicherungssituation etwas anders aus. Hier kommt es ganz auf den Inhalt seiner Haftpflicht-Police an. Im Tarif der ÖSA Privathaft­pflicht­ver­sich­er­ung sind neben den bereits angesprochenen Gefälligkeitsschäden auch gemietete, geliehene und gepachtete Gegenstände mitversichert. Wäre Luther also bei der ÖSA versichert, müsste er sich keine Sorgen wegen der kaputten Kugel machen. Sie wäre mitversichert.
Aber Achtung: Nicht jedes Versicherungsunternehmen schließt wie die ÖSA die Klausel für Gefälligkeitsschäden oder den Ausschluss „Gemietet, Geliehen, Gepachtet“ sofort in den Vertrag ein. Oftmals müssen noch weitere Bausteine extra dazugebucht werden. Überprüfe deshalb immer noch einmal deine Police, ehe du Gefälligkeiten anbietest! … oder wechsle zur ÖSA. ;)
 

Szene #5: Frosty auf Abwegen

Was passiert?
Die Weihnachtsfeier für Blair ist fast fertig organisiert – Luther muss nur noch „Frosty” auf dem vereisten Dach des Hauses anbringen. Durch die Glätte kommt es aber zu Komplikationen, sodass er am Ende unglücklicherweise zusammen mit „Frosty” vom Dach fällt. Luther wird durch ein Seil gerettet, das sich um seinen Fuß gerungen hat und somit den Sturz abfängt. „Frosty” hingegen trifft auf dem Boden auf und geht kaputt.
Unser Versicherungscheck:
Wir alle kennen sicherlich die Situation, eine geliebte Deko aus Versehen zu zerbrechen oder nach einer Feier zerbrochen aufzufinden. Im schlimmsten Fall hast du dich vielleicht auch schon einmal verletzt, weil die Weihnachtsdekoration im Garten nicht leicht anzubringen war. Für beide Situationen gibt es durchaus Versicherungsschutz.
Zwar ist Luthers Idee, „Frosty“ auf seinem vereisten Dach anzubringen, extrem waghalsig und äußerst riskant – dennoch erfüllt sein Sturz den bereits angesprochenen „Unfallbegriff“. Somit wären auftretende Verletzungen an seinem Körper über die private Unfallversicherung abgesichert.
Der kaputte „Frosty“ hingegen ist nicht versichert, da er als Eigenschaden gilt. Ein Eigenschaden ist ein Schaden, den du selbst verursachst. In diesem Fall muss Luther die Reparatur von „Frosty“ selbst tragen, da er ihn – auch wenn es versehentlich passierte – selbst zerstört hat.
Eine Ausnahme wäre es, wenn ihm einer seiner Nachbar*innen bei der Deko geholfen und „Frosty“ fallen gelassen hätte. Da der oder die Nachbar*in diesem Fall Luther als dritte Person einen Schaden hinzugefügt hätte, wäre dies über die private Haft­pflicht­ver­sich­er­ung abgedeckt – nämlich über die bereits angesprochene Gefälligkeitsschadenklausel.

Zusammengefasst?

Luther und Nora haben am Ende des Films eine wunderschöne Weihnachtsfeier organisiert und Blair eine große Freude bereiten können – Chaos in den Tagen und Wochen davor hin oder her.
Wie du während unseres Versicherungschecks sicherlich bemerkt hast, ist es wichtig, für alle Fälle gut abgesichert zu sein. Und das nicht nur für die Festtage. Wir möchten dir deshalb an dieser Stelle noch einmal die private Haftpflichtversicherung, die private Unfallversicherung und – für eventuelle Nachbarschaftsstreits – eine Rechtsschutzversicherung ans Herz legen.
Mach dir selbst ein kleines Geschenk zu Weihnachten und investiere in einen guten Versicherungsschutz. Wir beraten dich gerne!
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Bildnachweis:
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Textbild 5: © Mirko Haude - COCOPIX.PHOTOART - stock.adobe.com
Autor Janina Ullrich

Autorin

Janina Ullrich
Online Marketing

Hi! Ich bin Janina, studierte Journalistin und verantwortlich für viele Themen rund um die Online-Kommunikation der ÖSA. Sei es die Planung und Umsetzung von Kampagnen für Social Media, das Management des Blogs oder die Betreuung unseres Podcasts alleswasmuss: Wo Content ist, bin auch ich!

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