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    Angst ist nicht versicherbar

12.03.2020
Viele Menschen haben bereits für dieses Jahr eine Urlaubsreise gebucht. Dafür haben die meisten auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, damit sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie in begründeten Fällen wie einer plötzlichen schweren Erkrankung die Reise nicht antreten können.  Doch jetzt sind viele verunsichert, ob die Versicherung auch den Coronavirus als Grund für einen Reiserücktritt anerkennt.
Das hängt von den Versicherungsbedingungen und vom „Kleingedruckten“ ab. Deshalb sollte jeder bei seinem Reiseversicherer nachfragen. Der ÖSA-Reiseversicherungspartner UKV hat dazu Antworten auf häufige Fragen gegeben:

    • Bin ich versichert, wenn ich aufgrund einer Corona-Infektion meine gebuchte Reise nicht antreten kann?
Ein versicherter Rücktrittsgrund ist eine unerwartete schwere Erkrankung. Erkrankt ein Versicherter am Coronavirus, so ist eine Erstattung der Stornokosten gewährleistet.


      • Bin ich versichert, wenn ich eine gebuchte Reise aus Angst vor Ansteckung nicht antreten will?
Nein, die Angst am Urlaubsort zu erkranken, ist kein versicherter Rücktrittsgrund. Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, fragen Sie Ihren Reiseveranstalter, ob die Reise durchgeführt wird bzw. ob kostenlose Stornierungen oder Umbuchungen angeboten werden.


        • Die Reederei informiert, dass aufgrund des Virus die ursprüngliche Reiseroute verändert wird –  ist in diesem Fall eine kostenlose Stornierung möglich?
Nein, sollte eine Änderung der Route vorgenommen werden, ist dies kein versicherter Rücktrittsgrund. In diesem Fall sollten Sie bei der Reederei nachfragen, ob eine kostenlose Stornierung möglich ist.


          • Greift eine Versicherung, wenn ich im Ausland bin und von einer Quarantänemaßnahme betroffen bin?
Für solche Fälle sind keine Versicherungsleistungen vorgesehen. Kosten für entgangene Urlaubsfreuden und ähnliches sind nicht versichert.


            • Während des Urlaubs tritt am Ferienort ein Corona-Fall auf. Besteht im Fall eines Reiseabbruchs Versicherungsschutz?
Nur wenn die versicherte Person selbst am Corona-Virus erkrankt, sind über den Baustein Reiseabbruch in der Reiserücktrittsversicherung Leistungen im nicht genutzten Reiseteil sowie auch eventuelle Mehrkosten für die verschobene Rückreise erstattungsfähig.  Ist keine versicherte Person erkrankt, so besteht bei einem Reiseabbruch auch kein Versicherungsschutz.


              • Bin ich mit einer Auslandsreise-Krankenversicherung abgesichert, wenn ich im Urlaub am Coronavirus erkranke?
Ja, die Auslandreise-Krankenversicherung übernimmt im Rahmen der Versicherungsbedingungen die Behandlungskosten auch bei einer Corona-Erkrankung.


Aktuelle Informationen zu einzelnen Reisegebieten

Die Ausbreitung der Epidemie verändert die Situation und das Gefährdungsrisiko weltweit fast täglich. Informieren Sie sich deshalb vor einer Auslandsreise über die Website der Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. Hier finden Sie aktuelle Links und Informationen zur Krankheit, den Risikogebieten, den Einreisebestimmungen, Reisebeschränkungen.
Bildnachweis:
Titelbild: © photoguns - stock.adobe.com
Autor Ute Semkat

Autorin

Ute Semkat
Unternehmenskommunikation bis März 2021

Liebe Leser*innen, als diplomierte Journalistin habe ich meine Texte viele Jahre für gedrucktes Papier geschrieben. Mit dem ÖSA-Blog konnte ich eine neue, größere Zielgruppe mit Interesse an gut erzählten wahren Fakten erreichen.

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