Bericht nach § 18 Abs. 3b Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) über die Einhaltung der Fristen der Begutachtung nach § 18 Abs. 3 SGB XI
Im Rahmen der Pflegereform 2012 wurden die Begutachtungsfristen zur Pflegeeinstufung neu geregelt. Damit pflegebedürftige Versicherte möglichst schnell die ihnen zustehenden Pflegeleistungen in Anspruch nehmen können, wird in der Regel das Ergebnis der Begutachtung innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Pflegeversicherung zugeschickt. Zum Nachweis, dass diese Begutachtungsfristen beachtet werden, sind die Pflegeversicherungen verpflichtet, darüber eine Statistik zu veröffentlichen.
Vom 01.01.2016 bis 31.10.2016 haben wir 4029 Pflegegutachten erstellen lassen. Davon wurden ca. 96 % fristgerecht bearbeitet.
In der Zeit vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 wurde die reguläre Frist von 25 Arbeitstagen aufgrund des zweiten Pflegestärkungsgesetzes ausgesetzt. Ausgenommen hiervon sind Pflegegutachten mit einem besonders dringlichen Entscheidungsbedarf. Hiervon haben wir in diesem Zeitraum 157 Pflegegutachten erstellen lassen. Davon wurden ca. 92 % fristgerecht bearbeitet.